der Sharp Display Solutions Europe GmbH
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| (1) | Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche ‑ auch künftige ‑ Lieferungen und sonstige Leistungen der Sharp Display Solutions Europe GmbH („Sharp“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, mit denen Sharp in Geschäftsbeziehung steht (nachfolgend „Kunde“). | |
| (2) | Sharp erkennt abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden nicht an, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Sharp in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos an den Kunden ausführt. | |
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| Alle Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sharp behält sich technische Änderungen ihrer Produkte sowie Änderungen in Form und Farbe vor, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. | ||
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| Bestellungen und sonstige Aufträge sind für den Kunden verbindlich. Sharp ist jedoch nicht verpflichtet, Bestellung oder sonstige Aufträge anzunehmen. Sharp kann das in der Bestellung bzw. in dem Auftrag liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihr annehmen. Für Sharp tritt die Bindung erst mit ausdrücklicher, schriftlicher Annahme ein (Auftragsbestätigung). Auf die Auftragsbestätigung kann Sharp bei unverzüglicher Lieferung bzw. Leistung verzichten. | ||
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| (1) | Die Preise von Sharp verstehen sich rein netto „EXW“ (Incoterms 2010), einschließlich normaler Verpackung und ausschließlich Versand. Alle Preise und Nebenkosten, insbesondere Versandkosten, werden nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste berechnet. Skontoabzüge bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. | |
| (2) | Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. | |
| (3) | Sharp behält sich das Recht vor, ihre Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Preisänderungen ihrer Vorlieferanten wirksam werden und die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin noch nicht ausgeführt ist. Auf Verlangen wird Sharp die Preisänderungen ihrer Vorlieferanten nachweisen. | |
| (4) | Zahlungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar und ohne Abzug zu leisten. Kommt der Kunden in Zahlungsverzug, kann Sharp Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. | |
| (5) | Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenforderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis zu. | |
| (6) | Alle Forderungen der Sharp einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig und die Gewährung eines Zahlungszieles hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird oder der Kunden in Verzug gerät oder wenn über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn er die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben hat. In diesen Fällen ist Sharp auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Werden die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann Sharp vom Vertrag zurücktreten. | |
| (7) | Sharp ist ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Kunden berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, dann auf ggf. bereits entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. | |
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| (1) | Soweit der Kunden seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Er hat Sharp seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ggf. deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen. | |
| (2) | Der Kunden ist ferner verpflichtet, Sharp den Aufwand und die Kosten, die ihr wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen. | |
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| (1) | Angegebene Liefertermine und der Beginn der von Sharp angegebenen Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch ihre Zulieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Sharp zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit ihren Zulieferanten. Sharp wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und ihm die Gegenleistung unverzüglich erstatten. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Vertragserfüllung des Kunden voraus. Sharp behält sich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor. | |
| (2) | Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Sharp berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. | |
| (3) | Ist der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder des § 376 HGB, haftet Sharp nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sharp haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von Sharp zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. In jedem Falle ist die Haftung von Sharp auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. | |
| (4) | Sharp haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Sharp zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von Sharp zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. | |
| (5) | Sharp haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Sharp zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. | |
| (6) | Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht durch Sharp beruht, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, höchstens jedoch 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Bei einer nur leicht fahrlässigen Verletzung haftet Sharp jedoch nicht. | |
| (7) | Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. | |
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| (1) | Die Lieferung erfolgt ab Lager Sharp (EXW Incoterms 2010) für Rechnung und auf Gefahr des Kunden, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ist frei Haus Lieferung vereinbart, ist der Gefahrenübergang davon unberührt. | |
| (2) | Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Kaufsache an den Transportführer übergeben wird oder zum Zwecke der Versendung das Lager von Sharp verlässt. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über. Sharp ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Ferner ist Sharp berechtigt, die entstehenden Lagerkosten oder eine Pauschale von 0,5 % des Warenwertes pro Monat in Rechnung zu stellen. Der Kaufpreis bzw. das sonstige Entgelt werden in diesem Falle mit der Herstellung der Versandbereitschaft fällig. | |
| (3) | Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird Sharp die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. | |
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| (1) | Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung der Sharp als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. | |
| (2) | Der Kunde hat Sharp offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. | |
| (3) | Für Mängel der Kaufsache leistet Sharp nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). | |
| (4) | Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht ist jedoch für nur geringfügige Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, ausgeschlossen. | |
| (5) | Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des gerügten Mangels zu. | |
| (6) | Macht der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz geltend, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Kaufsache. Dies gilt nicht, wenn Sharp die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. | |
| (7) | Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Etwaige Ansprüche des Kunden aus Herstellergarantie bleiben unberührt. | |
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| (1) | Der Kunden ist verpflichtet, Sharp unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm Verletzungen von Schutzrechten Dritter bekannt oder ihm gegenüber gerügt werden. | |
| (2) | Sollten Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen, ermächtigt Sharp den Kunden, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht Sharp von der Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von Sharp anerkennen. Sharp wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen. | |
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| (1) | Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Sharp auf den nach der Art ihrer Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ist ihre Haftung ausgeschlossen. | |
| (2) | Soweit die Haftung Sharp gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. | |
| (3) | Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche wegen Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. | |
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| (1) | Sharp behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. | |
| (2) | Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. | |
| (3) | Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Sharp unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Sharp Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Sharp die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Sharp entstehenden Ausfall. | |
| (4) | Sharp ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. (2) und (3) dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. | |
| (5) | Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Sharp jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) ihrer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Sharp, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sharp verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Sharp verlangen, dass der Kunde Sharp die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. | |
| (6) | Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für Sharp vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Sharp nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Sharp das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. | |
| (7) | Wird die Kaufsache mit anderen, Sharp nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Sharp das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Sharp anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Sharp. | |
| (8) | Sharp verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlagen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Sharp. | |
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| (1) | Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird München vereinbart. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sharp ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. | |
| (2) | Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen der Sharp sowie für die Zahlungen des Kunden ist der Sitz der Hauptniederlassung der Sharp. | |
| (3) | Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Sharp und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CSIG) ist ausgeschlossen | |